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Unternehmensleitung

Geschäftsführer

Geschäftsführer leiten eine GmbH als bestelltes Organ, vertreten sie nach außen und haften dafür persönlich.

95 offene Stellen zu diesem Beruf im aktuellen Bestand.

Gehalt

Was man als Geschäftsführer verdient

Monats- und Jahresbrutto nach Erfahrungsstufe, bundesweit
Erfahrung Von Median Bis Jahresbrutto Verhältnis
Berufseinstieg 5.500 € 7.000 € 9.000 € 84.000 €
Mit Berufserfahrung 8.000 € 11.000 € 15.000 € 132.000 €
Mit langjähriger Erfahrung 12.000 € 17.000 € 25.000 € 204.000 €

Die Spanne ist breiter als bei jeder anderen Rolle dieses Portals, weil die Bezeichnung nichts über die Größe des Unternehmens sagt. Die Führung eines Handwerksbetriebs mit einer Handvoll Beschäftigten und die Führung eines Mittelständlers mit mehreren Hundert tragen denselben Titel und liegen weit auseinander. Hinzu kommt, dass ein erheblicher Teil der Vergütung variabel ist und am Ergebnis hängt, dass Tantieme, Dienstwagen und Altersversorgung üblich sind und dass in Beteiligungsmodellen ein Teil des Einkommens erst beim Verkauf entsteht. Die Werte hier sind Orientierung für eine Anstellung im Mittelstand, nicht mehr.

Die Werte sind Orientierungswerte und keine amtliche Statistik. Sie sind aus öffentlich verfügbaren Erhebungen, Tarifwerken und Stellenanzeigen abgeleitet und auf volle Euro gerundet. Im Einzelfall entscheiden Betrieb, Tarifbindung, Region, Qualifikation und Verhandlung – die Abweichung nach oben wie nach unten kann erheblich sein.

Das Jahresbrutto ist das 12-fache des Monatswertes. Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind nicht enthalten, weil sie sich von Branche zu Branche unterscheiden.

Gehalt nach Bundesland

Das Berufsbild

Was macht ein Geschäftsführer?

Der Geschäftsführer leitet eine GmbH und vertritt sie nach außen. Das Besondere an dieser Rolle ist nicht der Aufgabenzuschnitt, sondern die Rechtsstellung: Der Geschäftsführer ist Organ der Gesellschaft und kein Arbeitnehmer. Bestellt wird er von der Gesellschafterversammlung, deren Zuständigkeit dafür in § 46 GmbHG steht; nach § 35 GmbHG vertritt er die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich, bei mehreren Geschäftsführern ohne abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag nur gemeinschaftlich. Inhaltlich reicht die Arbeit von Strategie, Finanzierung und Bankgesprächen über den Jahresabschluss bis zur Führung der zweiten Ebene, zur Betreuung der größten Kunden und zur Vertretung des Unternehmens gegenüber Gesellschaftern, Beirat, Verbänden und Behörden. Die Spannweite der Stellen ist erheblich. Ein Handwerksbetrieb mit einer Handvoll Beschäftigten und ein Mittelständler mit mehreren Hundert verlangen dieselbe Rechtsstellung und ganz verschiedene Arbeit. In Konzernen kommt eine dritte Bauart hinzu: Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft, die faktisch eine Sparte führen und dabei an eine Muttergesellschaft berichten, deren Weisungen sie folgen.

Wie wird man Geschäftsführer?

Eine vorgeschriebene Ausbildung gibt es nicht. § 6 GmbHG verlangt eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person und schließt bestimmte Berufsverbote sowie einschlägige Vorstrafen für eine Sperrzeit aus. Der übliche Weg führt über ein Studium der Betriebswirtschaft, des Wirtschaftsingenieurwesens oder einer technischen Richtung und danach über mehrere Jahre mit echter Ergebnisverantwortung: Bereichsleitung, Betriebsleitung, Vertriebsleitung, kaufmännische Leitung. Im Handwerk und in Familienunternehmen ist der Meisterbrief in Verbindung mit der Nachfolge der häufigere Weg als ein Studium. Zur Besetzung gehören zwei getrennte Vorgänge, die oft verwechselt werden: die Bestellung als gesellschaftsrechtlicher Akt samt Anmeldung zum Handelsregister und der Dienstvertrag, der Vergütung, Laufzeit, Wettbewerbsverbot und Nebenpflichten regelt. Wer die Rolle anstrebt, sollte den Unterschied kennen, bevor eine Unterschrift fällt.

Was der Beruf verlangt

Haftung, und zwar persönlich. § 43 GmbHG verlangt die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes und lässt den Geschäftsführer der Gesellschaft für Pflichtverletzungen mit dem Privatvermögen einstehen; solche Ansprüche verjähren in fünf Jahren. Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung besteht nach § 15a InsO die Pflicht, ohne schuldhaftes Zögern Insolvenz anzumelden, und § 15b InsO begrenzt, welche Zahlungen danach noch zulässig sind. § 1 StaRUG verlangt zusätzlich, bestandsgefährdende Entwicklungen laufend zu überwachen. Eine Versicherung für Organhaftung gehört deshalb zum Standard, deckt aber weder Vorsatz noch jede Pflichtverletzung. Arbeitsrechtlich fehlt der Schutz, den Angestellte haben: Nach § 14 KSchG gilt das Kündigungsschutzgesetz für Organmitglieder nicht, nach § 5 ArbGG gelten sie nicht als Arbeitnehmer, sodass Streitigkeiten vor das Landgericht gehören, und das Arbeitszeitgesetz greift ebenfalls nicht. Die Bestellung ist nach § 38 GmbHG zu jeder Zeit widerruflich, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt.

Aussichten

Die Nachfolgefrage im Mittelstand schafft laufend Mandate für externe Geschäftsführer, weil viele Inhaberfamilien die Leitung abgeben, ohne zu verkaufen. Beteiligungsgesellschaften setzen nach einer Übernahme regelmäßig eine neue Geschäftsführung ein und verbinden die Rolle mit einem Beteiligungsprogramm, das Einkommen und Risiko zugleich erhöht. Interimsmandate sind ein eigener Markt geworden, vor allem für Sanierungen und für die Zeit zwischen zwei Besetzungen. Wer die Rolle einige Jahre getragen hat, wechselt in größere Häuser, in die Geschäftsführung einer Holding oder in Aufsichts- und Beiratsmandate. Der Weg zurück auf eine angestellte Führungsstelle ist dagegen schwer, weil Auswahlverfahren die Organerfahrung häufig als Überqualifikation lesen.

Aufgaben

  • Das Unternehmen führen und nach außen vertreten
  • Strategie, Planung und Investitionsentscheidungen verantworten
  • Die zweite Führungsebene besetzen und steuern
  • Finanzierung, Banken und Jahresabschluss begleiten
  • Gegenüber Gesellschaftern und Beirat berichten
  • Gesetzliche Pflichten des Organs überwachen
  • Bestandsgefährdende Entwicklungen früh erkennen
  • Schlüsselkunden und wichtige Verträge selbst verhandeln

Voraussetzungen

  • Mehrjährige Führungserfahrung mit eigener Ergebnisverantwortung
  • Kaufmännisches Studium, technisches Studium oder Meisterbrief mit unternehmerischer Praxis
  • Persönliche Eignung nach § 6 GmbHG ohne einschlägige Berufsverbote oder Vorstrafen
  • Sicherer Umgang mit Bilanz, Liquiditätsplanung und Vertragsrecht
  • Bereitschaft, persönliche Haftung und einen Dienstvertrag ohne Kündigungsschutz zu tragen
  • Verhandlungsstärke gegenüber Gesellschaftern, Banken und Kunden

Wo man arbeitet

  • Mittelständische GmbH
  • Tochtergesellschaft eines Konzerns
  • Handwerks- und Familienbetrieb
  • Gemeinnütziger Träger in Rechtsform der GmbH

Der Weg in den Beruf

Kein geregelter Ausbildungsweg. Üblich ist ein Studium der Betriebswirtschaft, des Wirtschaftsingenieurwesens oder einer technischen Fachrichtung, gefolgt von mehreren Jahren in Führungsrollen mit Ergebnisverantwortung; im Handwerk und in Familienunternehmen führt der Weg häufiger über Meisterbrief und Nachfolge. Voraussetzung ist die persönliche Eignung nach § 6 GmbHG. Die Besetzung besteht aus der Bestellung durch die Gesellschafterversammlung nach § 46 GmbHG mit Anmeldung zum Handelsregister und dem davon getrennten Dienstvertrag.

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