Von den Bestandteilen eines Führungsvertrags ist die Versorgungszusage derjenige, über den am wenigsten gesprochen wird. Das hat einen naheliegenden Grund: Sie zahlt erst in zwanzig oder dreißig Jahren, und in einer Verhandlung, in der es um das Fixum des nächsten Jahres geht, wirkt sie wie eine Nebensache.
Sie ist es nicht. In einer Leitungsposition ist sie der Bestandteil, dessen Wert am stärksten mit der Zeit wächst, und zugleich derjenige, bei dem ein Fehler am schwersten zu korrigieren ist – denn wer nach elf Jahren feststellt, dass er die falsche Frage nicht gestellt hat, kann die elf Jahre nicht wiederholen.
Dieser Text ist eine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Er beschreibt, warum der Punkt in Führungsverträgen wichtiger ist als anderswo, welche Durchführungswege es gibt, welche drei Zahlen im Betriebsrentengesetz zählen und wo für Geschäftsführer die Grenze verläuft.
Warum der Punkt hier wichtiger ist als anderswo
Die gesetzliche Rentenversicherung rechnet nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Wer darüber verdient, zahlt auf den übersteigenden Teil keine Beiträge und erwirbt daraus auch keine Anwartschaft. Für 2026 liegt die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung bundeseinheitlich bei 8.450 Euro im Monat und 101.400 Euro im Jahr; eine Trennung zwischen Ost und West gibt es seit dem 01.01.2025 nicht mehr.
Daraus folgt eine einfache Mechanik: Je weiter Ihr Einkommen über dieser Grenze liegt, desto kleiner ist der Anteil, den die gesetzliche Rente später davon ersetzt. Bei einer Teamleitung am unteren Ende der Spanne ist der Effekt klein, bei einer Bereichs- oder Geschäftsleitung ist er groß. Die betriebliche Altersversorgung und private Vorsorge schließen genau diese Lücke – und der betriebliche Teil davon steht zur Verhandlung, wenn Sie einen neuen Vertrag zeichnen.
Das ist der Grund, warum die Versorgungszusage in die Tabelle gehört, mit der Sie zwei Angebote vergleichen. Ein Arbeitgeberbeitrag von einigen Prozent des Fixums ist eine laufende Position wie jede andere; wer sie wegzulassen versucht, weil sie erst später fließt, vergleicht falsch. Wie die Tabelle aufgebaut ist, steht in Zwei Führungsangebote nebeneinander rechnen.
Die fünf Durchführungswege
Das Betriebsrentengesetz kennt fünf Wege, eine Zusage umzusetzen. Der Unterschied liegt darin, wer das Versprechen gibt, wer das Kapital verwaltet und wer das Risiko trägt.
| Weg | Wer zahlt später | Kurz gesagt |
|---|---|---|
| Direktzusage | der Arbeitgeber selbst | das Unternehmen verspricht die Leistung und bildet dafür Rückstellungen |
| Unterstützungskasse | eine rechtlich selbständige Einrichtung | vom Arbeitgeber getragen, ohne Rechtsanspruch gegen die Kasse selbst |
| Pensionskasse | ein Versicherungsunternehmen | reguliert und beaufsichtigt, mit eigenem Anspruch des Versorgungsberechtigten |
| Pensionsfonds | eine eigene Einrichtung mit freierer Anlage | größere Anlagefreiheit, dafür schwankendere Ergebnisse |
| Direktversicherung | ein Lebensversicherer | der einfachste und häufigste Weg bei kleineren Zusagen |
Bei Geschäftsführern dominieren in der Praxis die Direktzusage und die Unterstützungskasse, weil sie sich individuell ausgestalten lassen und keiner Beitragshöchstgrenze unterliegen. Beide haben denselben Haken: Die Leistung hängt an der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens beziehungsweise der Kasse. Deshalb ist die Frage nach der Insolvenzsicherung bei diesen beiden Wegen keine Formalie.
Welcher Weg für Sie günstiger ist, hängt an Ihrer Gesamtsituation und lässt sich hier nicht beantworten; dieser Abschnitt beschreibt nur, worin die Wege sich unterscheiden.
Die drei Zahlen, auf die es ankommt
Drei Jahre und das 21. Lebensjahr. Nach § 1b Abs. 1 BetrAVG wird eine vom Arbeitgeber finanzierte Anwartschaft unverfallbar, wenn die Zusage mindestens drei Jahre bestanden hat und der Versorgungsberechtigte das 21. Lebensjahr vollendet hat. Vorher ist die Anwartschaft beim Ausscheiden weg. Das ist die wichtigste Zahl für jeden, der einen Wechsel plant: Wer nach zweieinhalb Jahren geht, verliert den Arbeitgeberanteil.
Alle drei Jahre. Nach § 16 BetrAVG hat der Arbeitgeber die Anpassung laufender Betriebsrenten alle drei Jahre zu prüfen und nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden. Das ist eine Prüfungspflicht und keine automatische Erhöhung – aber es ist auch nicht nichts, und es ist der Grund, warum eine nominal festgeschriebene Rente in der Zusage anders zu bewerten ist als eine dynamisierte.
Acht und vier Prozent. Nach § 3 Nr. 63 EStG sind Beiträge an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung steuerfrei, soweit sie im Kalenderjahr acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. Beitragsfrei in der Sozialversicherung sind sie nur bis vier Prozent. Für 2026 heißt das: 8.112 Euro steuerfrei, davon 4.056 Euro auch sozialabgabenfrei. Für Direktzusage und Unterstützungskasse gelten diese Grenzen nicht, weil dort im Zeitpunkt der Zusage noch kein Zufluss stattfindet. Dieser Abschnitt ist eine Orientierung und ersetzt keine Steuerberatung.
Der Satz, der für Geschäftsführer zählt
Das Betriebsrentengesetz gilt nicht nur für Arbeitnehmer. § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG erstreckt es auf Personen, die keine Arbeitnehmer sind, denen aber eine Versorgung aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt wurde. Der Fremdgeschäftsführer fällt damit unter das Gesetz: Unverfallbarkeit, Anpassungsprüfung und Insolvenzschutz gelten für ihn.
Der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer fällt nicht darunter. Er gilt nicht als Versorgungsempfänger im Sinne des Gesetzes, sondern als Unternehmer in eigener Sache – und damit ist er auch vom Insolvenzschutz des Pensions-Sicherungs-Vereins nach § 7 BetrAVG ausgeschlossen. Wird die Gesellschaft insolvent, steht seine Direktzusage ohne diesen Auffangmechanismus da.
Die Grenze verläuft dabei nicht erst bei einer Mehrheit. Nach der Rechtsprechung kann bereits eine Beteiligung von genau 50 Prozent genügen, weil sie die Macht verleiht, jeden Beschluss zu verhindern. Wer also im Zuge einer Nachfolge Anteile übernimmt, ändert damit möglicherweise seinen versorgungsrechtlichen Status, ohne dass jemand darauf hinweist. Derselbe Vorgang verschiebt zugleich den sozialversicherungsrechtlichen Status – zwei Folgen einer einzigen Unterschrift unter einen Anteilskaufvertrag. Wer diesen Weg vor sich hat, findet den Rahmen in Der Wechsel in die Geschäftsführung und die vertragliche Seite in Der Geschäftsführerdienstvertrag ist kein Arbeitsvertrag.
Warum dieser Punkt leichter zu bewegen ist als das Fixum
In der Verhandlung hat die Versorgungszusage eine Eigenschaft, die sie von der Grundvergütung unterscheidet: Sie steht seltener in einem festen Gehaltsgefüge. Das Fixum einer Abteilungsleitung ist an die Fixa der anderen Abteilungsleitungen gebunden, und eine Ausnahme davon zieht Fragen nach sich, die niemand beantworten möchte. Ein zusätzlicher Versorgungsbeitrag fällt in vielen Häusern nicht in dasselbe Raster.
Hinzu kommt der zeitliche Effekt auf Arbeitgeberseite. Ein höheres Fixum belastet das laufende Jahr in voller Höhe und erhöht zugleich alle daran gekoppelten Größen – den Zielbonus, die Beiträge, künftige Erhöhungen. Ein Versorgungsbeitrag tut das nicht in gleichem Maß. Das macht ihn zu einem der Punkte, an denen eine festgefahrene Verhandlung wieder in Bewegung kommt.
Verlangen Sie in diesem Fall eine Zahl und keine Zusage dem Grunde nach. „Wir beteiligen uns an Ihrer Altersversorgung" ist keine Vereinbarung, sondern eine Absicht. Ein Betrag im Jahr oder ein Prozentsatz des Fixums, im Vertrag genannt, ist eine.
Was sich zuletzt geändert hat und was nicht
Das zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz ist im Januar 2026 verkündet worden. Es betrifft vor allem das Sozialpartnermodell, also die tarifvertraglich getragene reine Beitragszusage, und ändert dazu unter anderem die §§ 21, 23 und 24 BetrAVG.
Was es nicht ändert: die Unverfallbarkeitsfristen des § 1b BetrAVG und die Anpassungsprüfungspflicht des § 16 BetrAVG. Wenn Ihnen jemand erzählt, die Dreijahresfrist sei neu geregelt worden, stimmt das nicht. Die drei Zahlen oben gelten unverändert.
Was Sie vor der Unterschrift fragen
Sieben Fragen klären das Thema so weit, wie es sich ohne eigenen Berater klären lässt:
- Welche Zusageform? Direktzusage, Unterstützungskasse, Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung – und wer trägt die Beiträge?
- Welche Höhe? Ein fester Betrag im Jahr, ein Prozentsatz des Fixums, oder eine Leistungszusage mit einer Zielrente?
- Wann wird die Anwartschaft unverfallbar? Die gesetzliche Frist ist die Untergrenze; eine vertraglich sofortige Unverfallbarkeit ist möglich und in Führungsverträgen verhandelbar.
- Wie ist gegen Insolvenz gesichert? Bei Direktzusage und Unterstützungskasse die entscheidende Frage – und für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer die Frage, die ohne Antwort bleibt.
- Was passiert beim Wechsel? Kann die Anwartschaft auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, und unter welchen Bedingungen?
- Wie wird angepasst? Prüfung nach § 16 BetrAVG oder eine vertraglich festgelegte Dynamik?
- Was ist mit Hinterbliebenen und Invalidität? Eine Zusage, die nur die Altersleistung abdeckt, lässt zwei Risiken offen, die vor dem Rentenbeginn eintreten können.
Lassen Sie sich die vollständige Zusage geben, nicht die zweizeilige Erwähnung im Anstellungsvertrag. Erst dort steht, was tatsächlich versprochen wird.
Beim Ausscheiden
Ist die Anwartschaft unverfallbar, bleibt sie bestehen – sie wird auf den Zeitpunkt des Ausscheidens berechnet und ruht bis zum Leistungsfall. Sie wächst dann nicht weiter, und sie ist in der Regel nicht auszahlbar; das Betriebsrentenrecht ist auf Versorgung angelegt und nicht auf Liquidität.
Praktisch heißt das dreierlei. Erstens: Notieren Sie beim Ausscheiden, bei welchem Träger die Anwartschaft liegt, mit welcher Kennnummer und in welcher Höhe. Wer das nach drei Wechseln nicht getan hat, sucht im Rentenalter in alten Ordnern. Zweitens: Fragen Sie nach der Übertragung auf den neuen Arbeitgeber, solange beide Seiten noch miteinander sprechen. Und drittens: Wenn Sie im Rahmen einer Trennungsvereinbarung verhandeln, gehört die Anwartschaft auf die Liste der Punkte – sie wird dort regelmäßig vergessen, obwohl sie die größte Position der Vereinbarung sein kann. Was sonst auf diese Liste gehört, steht in Die Abfindung der Führungskraft.
Und wenn Sie derzeit einen Vertrag prüfen: Dieser eine Punkt ist derjenige, bei dem eine Stunde Beratung sich am ehesten rechnet, weil die Entscheidung dreißig Jahre trägt. Welche Positionen aktuell ausgeschrieben sind, zeigen die offenen Führungspositionen und gezielt die Stellen als Geschäftsführer.
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