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Karriere

Der Wechsel in die Geschäftsführung

Der Schritt von der Bereichs- oder Werksleitung in die Geschäftsführung ist kein größerer Job, sondern ein Statuswechsel - aus dem Arbeitsverhältnis in ein Organ. Was das rechtlich bedeutet und was Sie vor der Zusage prüfen.

8 Min. Lesezeit von Steven Schulz

Von außen sieht der Schritt aus der Bereichs-, Werks- oder Niederlassungsleitung in die Geschäftsführung wie die nächste Stufe derselben Leiter aus: mehr Verantwortung, mehr Geld, ein anderer Titel. Rechtlich ist es etwas anderes. Sie verlassen das Arbeitsverhältnis und werden Organ einer Gesellschaft.

Drei Sätze beschreiben den Unterschied. Der Geschäftsführer ist regelmäßig durch einen freien Dienstvertrag nach § 611 BGB gebunden und kein Arbeitnehmer; das Kündigungsschutzgesetz gilt für ihn nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG nicht. Seine Bestellung ist nach § 38 Abs. 1 GmbHG jederzeit widerruflich, soweit der Gesellschaftsvertrag den Widerruf nicht auf wichtige Gründe beschränkt (§ 38 Abs. 2 GmbHG). Und er haftet persönlich – gegenüber der Gesellschaft nach § 43 GmbHG, im Insolvenzfall nach § 15b InsO, für Steuern nach § 69 AO und strafrechtlich nach § 266a StGB für vorenthaltene Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung.

Dieser Text ist eine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Er beschreibt, was Sie wissen müssen, bevor Sie zusagen, und nicht, wie ein einzelner Vertrag zu beurteilen ist.

Was der Statuswechsel praktisch bedeutet

angestellte Führungskraft Geschäftsführer
Rechtsgrundlage Arbeitsvertrag, § 611a BGB freier Dienstvertrag, § 611 BGB
Kündigungsschutz KSchG nach sechs Monaten kein KSchG (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG)
Gericht Arbeitsgericht grundsätzlich Landgericht (§ 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG)
Arbeitszeitgesetz gilt, außer bei leitenden Angestellten gilt nicht
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall EFZG nur, was im Vertrag steht
Amt nicht vorhanden jederzeit widerruflich (§ 38 Abs. 1 GmbHG)
Haftung innerbetrieblicher Schadensausgleich § 43 GmbHG, § 15b InsO, § 69 AO

Die Zeile zur Entgeltfortzahlung ist der Punkt, an dem viele Verträge dünn sind: Was das Gesetz für Arbeitnehmer regelt, muss hier vereinbart werden. Für den Urlaub hat das BAG am 25.07.2023 – 9 AZR 43/22 entschieden, dass ein Fremdgeschäftsführer nach dem unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff Urlaubsansprüche nach dem BUrlG haben kann, wenn er weisungsgebunden eingebunden ist. Verlassen sollten Sie sich darauf nicht – schreiben Sie den Urlaub in den Vertrag.

Was Amt und Vertrag voneinander unterscheidet, ist außerdem der Kern jeder Trennung: Abberufung und Kündigung sind zwei Vorgänge mit zwei Beschlüssen. Die Einzelheiten stehen in Der Geschäftsführerdienstvertrag ist kein Arbeitsvertrag und, was die Haftung angeht, in Organhaftung: § 43 GmbHG in der Praxis.

Der Sozialversicherungsstatus, sobald Anteile im Spiel sind

Solange Sie Fremdgeschäftsführer ohne Beteiligung sind, sind Sie nach § 7 Abs. 1 SGB IV grundsätzlich abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig. Ein Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer ist es grundsätzlich ebenfalls; selbstständig ist er nur bei einer umfassenden Sperrminorität, die jeden unliebsamen Beschluss verhindern kann – eine auf einzelne Gegenstände begrenzte Sperrminorität genügt nicht. Beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer besteht keine Versicherungspflicht.

Wenn also über eine Beteiligung gesprochen wird, wechselt möglicherweise Ihr Status in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Der Weg, das vorher zu klären, ist die Statusfeststellung nach § 7a SGB IV; sie ist seit dem 01.04.2022 auf die Feststellung des Erwerbsstatus ausgerichtet und schon vor Tätigkeitsbeginn als Prognoseentscheidung möglich. Klären Sie es vorher, nicht nach zwei Jahren durch eine Prüfung.

Das Haus prüfen, bevor Sie zusagen

Dies ist der eigentliche Inhalt der Entscheidung. Sie bewerben sich nicht auf eine Aufgabe, sondern auf eine Konstellation, und die Konstellation ist nach der Zusage nicht verhandelbar.

Die Gesellschafterseite. Eine Familie, mehrere Stämme, ein Finanzinvestor, eine Stiftung, eine Kommune: Jede Form hat eine eigene Entscheidungslogik und eine eigene Geschwindigkeit. Fragen Sie, wie viele Gesellschafter es gibt, wie die Anteile verteilt sind, ob es Stimmbindungen gibt und wer bei Uneinigkeit den Ausschlag gibt.

Beirat oder Aufsichtsrat und dessen Rechte. Entscheidend ist nicht, ob es ein Gremium gibt, sondern was es darf. Lesen Sie den Zustimmungskatalog: Welche Geschäfte brauchen einen Beschluss, ab welchen Beträgen, mit welcher Vorlauffrist? Ein Katalog, der Investitionen ab einer niedrigen Grenze erfasst, macht aus einer Geschäftsführung eine Vorbereitungsfunktion.

Ressortverteilung und Vertretung. Wie viele Geschäftsführer gibt es, wer verantwortet welches Ressort, gilt Allein- oder Gesamtvertretung, und wer hat Prokura? Bei Gesamtvertretung brauchen Sie für jede Unterschrift einen zweiten – das ist im Alltag ein erheblicher Unterschied.

Die Zahlen und die Liquidität. Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre, aktuelle Zwischenzahlen, Auftragsbestand, Liquiditätsplanung, Bankverbindungen samt Covenants und Sicherheiten, offene Investitionen. Wer diese Unterlagen vor der Zusage nicht sehen darf, hat seine Antwort schon erhalten.

Der Zustand der Verwaltung. Buchhaltung, Berichtswesen, Jahresabschlusstermine, offene Betriebsprüfungen, Steuererklärungen, laufende Rechtsstreitigkeiten, Compliance und interne Meldestelle nach § 12 HinSchG, Datenschutz. Das sind die Bereiche, in denen Ihre persönliche Haftung entsteht, ohne dass Sie einen Fehler gemacht haben – Sie erben ihn.

Die Versicherungslage. Besteht eine D&O-Versicherung, wer ist Versicherungsnehmer, welche Summe, und wie ist die Nachmeldung für ausgeschiedene Organmitglieder geregelt? Die Bedingungen arbeiten regelmäßig nach dem Claims-made-Prinzip, versichert ist also die Anspruchserhebung während der Laufzeit. Wer ausscheidet, hat genau hier sein Problem, weil Ansprüche Jahre später kommen. Was in den Bedingungen zu prüfen ist, steht in Die D&O-Versicherung.

Was der Vertrag regeln muss, weil kein Gesetz einspringt

Beim Arbeitsvertrag füllt das Gesetz die Lücken. Hier tut es das nicht, und deshalb ist jede fehlende Regelung eine Regelung zu Ihren Lasten.

  1. Laufzeit, Verlängerung und Kündigungsfrist. Zur Frist gilt: Der BGH wendet § 622 Abs. 1 und 2 BGB auf den Fremdgeschäftsführer analog an, das BAG lehnt die Analogie ab und wendet § 621 BGB an, dessen Fristen erheblich kürzer sind. Geklärt ist es nicht. Wo die Frist im Vertrag steht, streitet darüber niemand.
  2. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Dauer und Höhe.
  3. Urlaub, Vertretung im Urlaub, Nebentätigkeiten.
  4. Freistellung und der Umgang mit der Abberufung: Was geschieht mit dem Vertrag, wenn das Amt widerrufen wird?
  5. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Für den Geschäftsführer gelten die §§ 74 ff. HGB nach ständiger Rechtsprechung des BGH weder unmittelbar noch analog; Maßstab ist § 138 BGB. Eine Karenzentschädigung ist deshalb nicht zwingend, und ein unangemessen weites Verbot ist insgesamt nichtig statt nur unverbindlich.
  6. Versorgung. Ob und wie sie insolvenzgeschützt ist, hängt am Status – dazu Die Versorgungszusage.
  7. D&O samt Nachhaftung und die Übernahme der Kosten eigener Verteidigung.
  8. Zielvereinbarung und Tantieme, mit einer Regelung für den Fall, dass keine Ziele vereinbart werden.

Der Alltag, den niemand beschreibt

Die Zeit geht für Gremien, Banken, Gesellschafter, Jahresabschluss, Behörden und Personal weg. Dazu kommen Verträge, Versicherungen, Prüfungen und die Repräsentation nach außen. Was übrig bleibt, ist wenig, und es ist nicht die inhaltliche Arbeit, die Sie in der Bereichsleitung gemacht haben.

Wer in dieser Rolle weiter fachlich arbeiten will, verliert. Nicht, weil es verboten wäre, sondern weil die Pflichten, die nur Sie erfüllen können, keinen Aufschub kennen. Das ist der häufigste Grund, aus dem fachlich hervorragende Bereichsleitungen in einer Geschäftsführung unglücklich werden.

Insolvenznähe, bevor Sie sie brauchen

Diese Fristen sollten Sie kennen, bevor die Lage eintritt. Nach § 15a Abs. 1 InsO ist der Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern zu stellen, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Nach § 15b Abs. 1 InsO dürfen die antragspflichtigen Mitglieder des Vertretungsorgans nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung keine Zahlungen mehr für die Gesellschaft vornehmen; Ausnahme sind Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind. § 15b Abs. 4 InsO regelt die Erstattungspflicht.

Das früher einschlägige Zahlungsverbot des § 64 GmbHG ist aufgehoben; wer heute diese Norm zitiert findet, liest einen veralteten Text. Praktisch heißt das dreierlei: die Liquidität laufend beobachten, bei Anzeichen sofort fachlichen Rat holen, und jede Entscheidung in dieser Phase dokumentieren.

Was Sie in der Bereichsleitung schon geübt haben

Der Wechsel ist kein Sprung ins Unbekannte. Wer einen Bereich mit Ergebnisverantwortung geführt hat, kennt Budgetplanung, Personalentscheidungen, Verhandlungen und den Umgang mit einer Ebene, die Berichte erwartet. Neu sind drei Dinge: die persönliche Haftung, die Gremienarbeit und die Tatsache, dass es über Ihnen keine Ebene mehr gibt, die eine Entscheidung abfängt.

Der dritte Punkt wird unterschätzt. In der Bereichsleitung konnten Sie eine schwierige Frage nach oben geben. Als Geschäftsführer geben Sie sie an Gesellschafter oder Beirat – und das ist etwas anderes, weil jede solche Vorlage zugleich eine Aussage über Sie ist. Wer das zu häufig tut, wird als unentschlossen gelesen; wer es zu selten tut, verletzt den Zustimmungskatalog. Die Grenze dazwischen sollten Sie in den ersten Wochen mit dem Gremium ausdrücklich klären.

Die Fragen, die Sie im Gespräch stellen

Warum ist die Stelle frei, und wie ist Ihr Vorgänger ausgeschieden? Wer entscheidet im Haus wirklich? Was soll sich in zwei Jahren geändert haben, und wer im Haus ist dagegen? Wie viel Zeit bleibt bis zur nächsten Bankverhandlung oder Refinanzierung? Welche Zusagen bestehen gegenüber Gesellschaftern, Banken und Belegschaft?

Wie ein solches Gespräch verläuft und worauf es auf der anderen Seite des Tisches ankommt, steht in Das Gespräch mit dem Gesellschafter. Der häufigste Anlass für diese Stellen ist ein Generationswechsel – dazu Nachfolge im Mittelstand. Ausgeschrieben finden Sie sie bei den Stellen als Geschäftsführer.

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