Die D&O-Versicherung ist die Versicherung, über die am meisten geredet und am wenigsten gelesen wird. Im Vertragsgespräch fällt der Satz „eine D&O haben wir natürlich", und damit ist das Thema für die meisten erledigt. Es ist damit nicht erledigt, weil dieser Satz drei Fragen offenlässt, die erst Jahre später beantwortet werden: mit welcher Summe, für welche Ansprüche, und wie lange nach Ihrem Ausscheiden noch.
Die Konstruktion ist ungewöhnlich und erklärt die meisten Missverständnisse. Versicherungsnehmerin ist regelmäßig die Gesellschaft, versicherte Personen sind die Organmitglieder. Juristisch ist das eine Versicherung für fremde Rechnung nach § 43 VVG: Die Gesellschaft schließt den Vertrag, zahlt die Prämie und hat die Rechte aus dem Vertrag, geschützt wird Ihr Vermögen. Eine gesetzliche Pflicht zu dieser Police gibt es nicht; sie ist Marktpraxis.
Dieser Text ist eine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Einzelheiten stehen in Ihrem Fall nicht im Gesetz, sondern in den Versicherungsbedingungen – deshalb ist das Verlangen, sie zu lesen, die einzige Handlungsempfehlung, die immer gilt.
Der Hauptfall ist die Innenhaftung
Wer an eine Haftpflichtversicherung denkt, denkt an Ansprüche Dritter. Bei der D&O ist es anders: Der praktisch wichtigste Fall ist die Innenhaftung. Die Gesellschaft nimmt ihren eigenen Geschäftsführer nach § 43 Abs. 2 GmbHG in Anspruch, und die Versicherung, die die Gesellschaft abgeschlossen und bezahlt hat, trägt den Anspruch der Gesellschaft gegen die von ihr versicherte Person.
Das klingt widersprüchlich und ist gewollt. Die Gesellschaft versichert nicht die Freundlichkeit ihrer Geschäftsführer, sondern die Werthaltigkeit ihrer eigenen Ansprüche: Ein Schadensersatzanspruch gegen eine Privatperson ist selten viel wert, ein Anspruch gegen eine Police schon. Technisch läuft das über den Freistellungsanspruch der versicherten Person, der an die geschädigte Gesellschaft abgetreten wird. § 108 Abs. 2 VVG bestimmt, dass die Abtretung des Freistellungsanspruchs an den Dritten nicht durch Allgemeine Versicherungsbedingungen ausgeschlossen werden kann; nach herrschender Meinung gilt die geschädigte Versicherungsnehmerin dabei als „Dritte" im Sinne dieser Vorschrift.
Für Sie hat das eine unangenehme Konsequenz, die Sie kennen sollten: Diese Police ist im Ernstfall keine Versicherung „auf Ihrer Seite". Sie steht zwischen Ihnen und der Gesellschaft, und Versicherer und Gesellschaft haben in dieser Lage teilweise gleichlaufende Interessen – beide profitieren zunächst davon, dass ein Anspruch gegen Sie besteht. Deshalb ist der Rechtsschutz im Innenverhältnis ein eigener Verhandlungspunkt und nicht bloß ein Nebensatz.
Was den Anspruch auslöst, den die Police trägt, steht in Organhaftung: was § 43 GmbHG von Ihnen verlangt. Die Reihenfolge ist wichtig: Erst die Haftung verstehen, dann die Deckung prüfen.
Der Selbstbehalt gilt nicht für Sie
Ein hartnäckiges Missverständnis. § 93 Abs. 2 S. 3 AktG schreibt einen Pflichtselbstbehalt vor: mindestens 10 Prozent des Schadens, begrenzt auf das Eineinhalbfache der festen Jahresvergütung des Organmitglieds. Diese Regelung besteht seit dem VorstAG 2009.
Sie gilt zwingend nur für Vorstände einer Aktiengesellschaft. Für GmbH-Geschäftsführer gibt es keinen gesetzlichen Pflichtselbstbehalt. Er kann freiwillig vereinbart werden, und manche Gesellschaften tun das in Anlehnung an das Aktienrecht – dann steht er aber in der Police oder im Dienstvertrag und nicht im Gesetz.
Prüfen Sie deshalb, ob und in welcher Höhe ein Selbstbehalt vereinbart ist. Und wenn einer vereinbart ist: Ob Sie ihn privat absichern dürfen, ist eine Frage der Ausgestaltung – der Selbstbehalt des Aktienrechts soll gerade nicht durch die Gesellschaft neutralisiert werden.
Claims-made: der Punkt, der beim Ausscheiden entscheidet
D&O-Policen sind im Markt regelmäßig nach dem Claims-made-Prinzip aufgebaut. Versichert ist danach nicht die Pflichtverletzung, sondern die Anspruchserhebung – und zwar die Anspruchserhebung während der Laufzeit des Vertrags.
Damit entsteht die Lücke, die für Ausscheidende zur wichtigsten Frage des ganzen Themas wird. Ansprüche aus Organhaftung tauchen typischerweise spät auf: nach einem Gesellschafterwechsel, nach einer Betriebsprüfung, nach einer Insolvenz, nach dem Wechsel in der Geschäftsführung. Die Verjährung nach § 43 Abs. 4 GmbHG beträgt fünf Jahre. Wer ausgeschieden ist, kann also Jahre später mit einem Vorgang aus seiner Amtszeit konfrontiert werden – zu einem Zeitpunkt, an dem die Police der früheren Gesellschaft ihn nicht mehr als versicherte Person führt oder der Vertrag gar nicht mehr besteht.
Dafür gibt es Nachmeldefristen. Sie sind Bedingungswerk und kein Gesetz. Es gibt keine gesetzlich festgelegte Länge, und deshalb sollten Sie keiner Angabe glauben, die Ihnen eine bestimmte Frist als allgemein gültig nennt. Die Frage lautet: Was steht in den Bedingungen dieser Police, und gilt sie auch für Personen, die vor dem Schadenfall ausgeschieden sind. Das ist nachzusehen, nicht zu vermuten.
Was vor der Unterschrift zu klären ist
Der Dienstvertrag ist der Ort, an dem sich diese Fragen regeln lassen, und der Zeitpunkt ist vor der Unterschrift. Danach sind Sie Bittsteller in eigener Sache. Die Punkte in der Reihenfolge ihrer Bedeutung:
| Punkt | Was Sie wissen müssen |
|---|---|
| Bestehen und Höhe | Besteht eine Police, mit welcher Deckungssumme, und ist sie ausreichend für die Größenordnung, in der Sie entscheiden |
| Fortbestand nach dem Ausscheiden | Sind Sie nach dem Ende Ihres Amtes weiter versicherte Person, und für welchen Zeitraum können Ansprüche noch gemeldet werden |
| Aufrechterhaltungspflicht | Verpflichtet sich die Gesellschaft, die Police während und für eine Zeit nach Ihrer Amtszeit aufrechtzuerhalten |
| Prämie und Selbstbehalt | Wer zahlt, und ist ein Selbstbehalt vereinbart |
| Rechtsschutz im Innenverhältnis | Trägt die Police die Abwehrkosten auch dann, wenn die eigene Gesellschaft Sie in Anspruch nimmt, und wer wählt den Anwalt |
| Einsichtsrecht | Haben Sie Anspruch darauf, Police und Bedingungen zu erhalten, nicht nur eine Bestätigung des Bestehens |
Zur Deckungssumme gibt es keine Formel und keinen gesetzlichen Mindestbetrag. Die brauchbare Frage lautet nicht „ist die Summe hoch", sondern „passt sie zu der Größenordnung, in der ich unterschreibe" – zum Investitionsvolumen, zum Auftragswert, zum Jahresumsatz des verantworteten Bereichs. Und bedenken Sie, dass die Summe in aller Regel für alle versicherten Personen und für die gesamte Versicherungsperiode gemeinsam zur Verfügung steht: Ein Schadenfall, der mehrere Organmitglieder betrifft, teilt dieselbe Summe unter ihnen auf.
Der letzte Punkt wird am häufigsten vergessen und ist am einfachsten durchzusetzen. Eine Zusage „wir haben eine D&O" ohne Einsicht in das Bedingungswerk ist eine Behauptung über einen Vertrag, den Sie nicht kennen. Formulieren Sie im Dienstvertrag einen Anspruch darauf, die Bedingungen und jede Änderung zu erhalten.
Die D&O ist außerdem nicht die einzige Police, die für Sie in Frage kommt. Eine Strafrechtsschutzversicherung deckt Verteidigungskosten in Ermittlungsverfahren, die eine D&O regelmäßig nicht oder nur eingeschränkt trägt – und Ermittlungsverfahren gegen Organmitglieder sind in der Krise die Regel, etwa wegen § 266a StGB. Eine Vermögensschadenhaftpflicht deckt anderes als die Organhaftung. Klären Sie, was die Gesellschaft stellt und was Sie selbst abschließen. Dass diese Nebenleistungen Teil des Pakets sind, über das Sie verhandeln, zeigt Zwei Führungsangebote nebeneinander rechnen.
Die Ausschlüsse
Keine Police trägt alles, und die Ausschlüsse sind der Teil des Bedingungswerks, der im Schadenfall zuerst gelesen wird. Drei Gruppen stehen praktisch immer drin.
Vorsatz und wissentliche Pflichtverletzung. Der Ausschluss ist im Kern unvermeidbar, aber seine Formulierung entscheidet. „Wissentlich" verlangt, dass Sie die Pflicht kannten und bewusst dagegen handelten; ob das vorliegt, ist die Frage, um die in D&O-Prozessen am häufigsten gestritten wird. Achten Sie darauf, wann der Ausschluss greift: erst bei rechtskräftiger Feststellung oder schon bei einem entsprechenden Vorwurf. Das ist ein erheblicher Unterschied für die Frage, wer bis dahin Ihre Abwehrkosten trägt.
Bestimmte Ansprüche und Personenkreise, etwa Ansprüche von Gesellschaftern mit maßgeblicher Beteiligung oder zwischen verbundenen Unternehmen.
Geldbußen und Geldstrafen. Hier ist ausdrückliche Vorsicht angebracht. Die Frage, wie weit ein Bußgeld auf das Organmitglied durchschlagen darf, ist derzeit nicht abschließend geklärt: Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof 2025 die Frage vorgelegt, ob der Innenregress der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer wegen eines Kartellbußgeldes unionsrechtswidrig ist. Eine Entscheidung steht aus. Solange sie aussteht, sollten Sie diesen Bereich als offenen Streitpunkt behandeln und keiner Darstellung glauben, die ihn als geklärt ausgibt – in keine der beiden Richtungen.
Was die Police nicht ersetzt
Zwei Missverständnisse sind teuer, und beide betreffen die Grenzen der Deckung.
Das erste: Eine D&O deckt nicht alles, was Sie persönlich treffen kann. Die persönliche Steuerhaftung nach § 69 AO und die Strafbarkeit nach § 266a StGB für vorenthaltene Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung sind eigene Anspruchsgrundlagen mit eigenen Voraussetzungen, und ob und in welchem Umfang eine Police hier greift, ergibt sich allein aus ihrem Bedingungswerk. Fragen Sie ausdrücklich danach, statt es anzunehmen. Dasselbe gilt für Ansprüche nach § 15b InsO, die in der Krise entstehen.
Das zweite: Die Versicherung ersetzt keine Dokumentation. Der Versicherer prüft im Schadenfall dieselbe Frage, die auch das Gericht prüft – ob Sie die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns eingehalten haben –, und die Beweislast dafür liegt bei Ihnen. Eine gut dotierte Police hilft dem, der belegen kann, dass er auf angemessener Informationsgrundlage entschieden hat. Wer das nicht belegen kann, hat ein Deckungsproblem und ein Haftungsproblem gleichzeitig.
Beim Ausscheiden
Wenn Ihr Amt endet, sind drei Handlungen sinnvoll, und zwar in derselben Woche.
Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass die Police besteht, welche Deckungssumme sie hat und bis wann Ansprüche aus Ihrer Amtszeit gemeldet werden können. Melden Sie dem Versicherer, falls Umstände bekannt sind, die später zu einem Anspruch führen können – Bedingungswerke enthalten dafür Anzeigeobliegenheiten, und eine versäumte Meldung kostet Deckung. Und nehmen Sie die Deckungsfrage in die Aufhebungs- oder Trennungsvereinbarung auf, statt sie dem guten Willen zu überlassen.
Der Zusammenhang zur Trennung selbst ist eng: Wer abberufen wird, verhandelt in denselben Wochen über Vertrag, Freistellung und Zeugnis. Wie diese Vorgänge auseinanderzuhalten sind, steht in Abberufung und Kündigung sind zwei Vorgänge; was zwingend in den Vertrag gehört, damit Sie an dieser Stelle überhaupt etwas in der Hand haben, in Der Geschäftsführerdienstvertrag ist kein Arbeitsvertrag.
Und für alle, die den Schritt in die Organrolle noch vor sich haben: Die D&O-Frage gehört in das Gespräch, in dem über Ressort und Vergütung geredet wird, nicht in das Gespräch danach. Der Wechsel in die Geschäftsführung beschreibt, was in dieser Phase sonst noch zu klären ist. Wer sich den Markt ansieht, findet in den Stellen als Geschäftsführer genügend Anlässe, diese Fragen früh zu stellen – seriöse Gesellschaften rechnen damit.
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