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Arbeitsrecht

Organhaftung: was § 43 GmbHG von Ihnen verlangt

Die Gesellschaft muss die Pflichtverletzung darlegen, Sie müssen beweisen, dass Sie sorgfältig gehandelt haben. Aus dieser Beweislastverteilung folgt der gesamte praktische Umgang mit dem Thema.

8 Min. Lesezeit von Steven Schulz

Organhaftung ist kein Thema für den Krisenfall, sondern für den Dienstag. Sie entscheidet sich nicht vor Gericht, sondern in der Frage, ob es zu der Entscheidung, um die es Jahre später geht, eine Beschlussvorlage gibt, eine Information, auf die Sie sich gestützt haben, und ein Protokoll, das beides festhält.

Der Maßstab steht in einem einzigen Satz. § 43 Abs. 1 GmbHG verlangt vom Geschäftsführer „in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns". § 43 Abs. 2 GmbHG knüpft daran die Haftung: Wer diese Sorgfalt verletzt, haftet der Gesellschaft auf Schadensersatz, bei mehreren Geschäftsführern gesamtschuldnerisch. Die Verjährung beträgt nach § 43 Abs. 4 GmbHG fünf Jahre.

Dieser Text ist eine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Er beschreibt die Innenhaftung gegenüber der eigenen Gesellschaft, weil das der praktisch häufigste Fall ist.

Die Beweislast ist der eigentliche Kern

Wer auf die Norm allein schaut, unterschätzt das Thema. Entscheidend ist, wer im Prozess was beweisen muss.

Die Gesellschaft muss die Pflichtverletzung und den Schaden darlegen. Sie müssen beweisen, dass Sie die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns eingehalten haben oder dass Sie ohne Schuld handelten. Der Bundesgerichtshof hat diese Verteilung in ständiger Rechtsprechung in Anlehnung an § 93 Abs. 2 S. 2 AktG entwickelt.

Das dreht die gewohnte Lage um. Es genügt nicht, dass niemand Ihnen ein Verschulden nachweisen kann – Sie müssen Ihre Sorgfalt belegen. Und zwar möglicherweise vier Jahre später, gegenüber einem Insolvenzverwalter oder einer neuen Geschäftsführung, in einer Situation, in der niemand mehr weiß, welche Informationen damals auf dem Tisch lagen.

Daraus folgt der einzige Satz dieses Textes, den Sie sich merken müssen: Dokumentation ist die Verteidigung. Nicht Vorsicht, nicht Zurückhaltung, nicht das Vermeiden von Entscheidungen – Dokumentation.

Die Business Judgement Rule

Der Gegenpol zur Beweislast ist der Schutz der unternehmerischen Entscheidung. § 93 Abs. 1 S. 2 AktG ist im GmbH-Recht nicht kodifiziert, wird von der Rechtsprechung aber auf § 43 GmbHG übertragen; grundlegend ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.04.1997 – II ZR 175/95 („ARAG/Garmenbeck").

Geschützt ist eine Entscheidung, wenn vier Voraussetzungen zusammentreffen:

  • Es handelt sich um eine unternehmerische Entscheidung mit Prognosecharakter, nicht um die Anwendung einer Rechtsnorm.
  • Sie beruht auf angemessener Information. Angemessen heißt nicht vollständig, sondern der Bedeutung und dem Zeitdruck der Entscheidung entsprechend.
  • Der Geschäftsführer handelt ohne Sonderinteresse und ohne sachfremde Einflüsse.
  • Er handelt zum Wohl der Gesellschaft, wie er es bei vernünftiger Beurteilung annehmen darf.

Der wichtigste Satz zur Reichweite: Die Regel schützt die Fehlentscheidung, nicht die Gesetzesverletzung. Eine Investition, die sich als falsch erweist, ist von § 43 GmbHG erfasst, wenn die vier Punkte stimmen. Ein Verstoß gegen eine Vorschrift ist es nie – bei der Legalitätspflicht gibt es kein Ermessen.

Praktisch heißt das: Bei jeder Entscheidung von Gewicht gehört die Informationsgrundlage in die Akte. Welche Zahlen lagen vor, welche Alternativen wurden geprüft, welche Beratung wurde eingeholt, welche Risiken waren benannt. Eine zweiseitige Vorlage, die das festhält, ist im Streitfall mehr wert als jedes nachträgliche Gedächtnisprotokoll.

Die Krise: wo aus Haftung Existenz wird

In der Krise verdichtet sich das Thema, und hier macht ein Wechsel im Gesetz die älteren Ratgebertexte unbrauchbar.

§ 64 GmbHG ist aufgehoben. Das Zahlungsverbot nach Insolvenzreife steht seit dem 01.01.2021 – durch das SanInsFoG vom 22.12.2020 – in § 15b InsO. Wer heute § 64 GmbHG zitiert oder zitiert bekommt, zitiert eine gestrichene Norm.

§ 15b Abs. 1 InsO bestimmt, dass die antragspflichtigen Mitglieder des Vertretungsorgans nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung keine Zahlungen mehr für die Gesellschaft vornehmen dürfen; erlaubt bleiben Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind. § 15b Abs. 4 InsO regelt die Erstattungspflicht, § 15b Abs. 7 InsO die Verjährung von fünf Jahren, bei börsennotierten Gesellschaften zehn.

Daneben steht die Antragspflicht. § 15a Abs. 1 InsO verlangt den Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Die pandemiebedingten Sonderregeln sind ausgelaufen; es gilt wieder der Normalzustand. Und „ohne schuldhaftes Zögern" ist die eigentliche Frist – die drei beziehungsweise sechs Wochen sind die Obergrenze, nicht das Recht, sie auszuschöpfen.

Zwei weitere Vorschriften treffen Sie persönlich und unabhängig davon, wie es der Gesellschaft geht:

  • § 69 AO: Als gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 34 AO haften Sie persönlich für Steuern, wenn Sie Ihre Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen.
  • § 266a StGB: Das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung ist strafbar.

Beide sind der Klassiker in der Krise, weil sie genau dann greifen, wenn nichts mehr zu verteilen ist: Der Anspruch besteht auch dann, wenn die Gesellschaft längst nicht mehr zahlen kann – und dann richtet er sich gegen Sie. Wenn die Liquidität knapp wird, ist deshalb die Frage, welche Zahlung als letzte unterbleibt, keine kaufmännische, sondern eine Haftungsfrage.

Zur Vollständigkeit: Die EU-Richtlinie zur Mindestharmonisierung des Insolvenzrechts hat eine Umsetzungsfrist bis 2029 und derzeit keine unmittelbare Wirkung in Deutschland. Eine grundlegende GmbH- oder Insolvenzrechtsreform mit einschneidender Haftungsrelevanz hat es seit Anfang 2025 nicht gegeben.

Ressortverteilung entlastet, aber nicht vollständig

Bei mehreren Geschäftsführern gilt zunächst die Gesamtverantwortung. Eine schriftliche Ressortverteilung – am besten in einer Geschäftsordnung, die die Gesellschafterversammlung beschlossen hat – verschiebt die Zuständigkeit und entlastet damit auch die Haftung.

Sie hebt die Überwachungspflicht aber nicht auf. Sie müssen sich in Grundzügen über die anderen Ressorts informieren, und bei Anzeichen für Unregelmäßigkeiten wird die Pflicht zur Nachfrage und zum Eingreifen dichter, nicht dünner. Wer im Nachhinein sagt, Finanzen seien nicht sein Ressort gewesen, hat damit nur die erste Hälfte seiner Verteidigung erbracht.

Dasselbe Muster gilt für Weisungen der Gesellschafter. Ein Gesellschafterbeschluss, der eine Maßnahme anordnet oder genehmigt, entlastet Sie im Verhältnis zur Gesellschaft grundsätzlich – Sie sind ihnen gegenüber weisungsgebunden, und wer anordnet, trägt mit. Drei Bereiche sind davon ausgenommen:

Bereich Entlastet eine Gesellschafterweisung?
Gewöhnliche unternehmerische Maßnahme grundsätzlich ja, wenn der Beschluss wirksam ist
Kapitalerhaltung und Zahlungen bei Insolvenzreife nein
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nein

Deshalb ist ein Zustimmungskatalog im Dienstvertrag Ihr Instrument und nicht Ihre Fessel: Er zwingt die Gesellschafter, bei Geschäften von Gewicht zu entscheiden, und er verschafft Ihnen den Beschluss, den Sie später brauchen. Warum dieser Katalog in den Vertrag gehört, steht in Der Geschäftsführerdienstvertrag ist kein Arbeitsvertrag.

Was in der Praxis hilft

Die Maßnahmen sind unspektakulär und wirken genau deshalb:

Lassen Sie Entscheidungen von Gewicht schriftlich beschließen und protokollieren, mit der Informationsgrundlage in der Anlage. Holen Sie Beratung ein, wo Sie die Frage nicht selbst beurteilen können – rechtlich, steuerlich, betriebswirtschaftlich – und dokumentieren Sie sowohl den Auftrag als auch das Ergebnis. Eine Entscheidung auf Grundlage fachkundiger Beratung, der Sie plausibel gefolgt sind, ist der stärkste Einzelbeleg für angemessene Information.

Überwachen Sie laufend die Liquidität, die Fälligkeit von Steuern und die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge, und legen Sie dafür einen festen Turnus fest, der nachweisbar ist. Nutzen Sie den Zustimmungskatalog aktiv, statt ihn als Formalie zu behandeln. Und lassen Sie sich die Entlastung durch Gesellschafterbeschluss erteilen: Sie wirkt als Verzicht auf erkennbare Ansprüche und ist einer der wenigen Vorgänge, die vergangene Jahre wirklich abschließen. Ein ausdrücklicher Verzicht auf Ansprüche aus einem konkreten Vorgang ist noch deutlicher – und in der Trennungssituation regelmäßig verhandelbar.

Zuletzt: Prüfen Sie die Deckung. Eine D&O-Versicherung der Gesellschaft trägt im Regelfall genau diesen Anspruch – die Innenhaftung der Gesellschaft gegen den eigenen Geschäftsführer. Welche Punkte dabei über die Deckung entscheiden, steht in Die D&O-Versicherung.

Wenn Ansprüche im Raum stehen

Ansprüche nach § 43 Abs. 2 GmbHG tauchen meist gemeinsam mit der Trennung auf, oft im selben Schreiben. Behandeln Sie beides getrennt: Die Beendigung des Amtes und des Vertrags folgt eigenen Regeln, die Abberufung und Kündigung sind zwei Vorgänge beschreibt. Der Haftungsvorwurf folgt der Beweislast, die oben steht.

Was Sie in dieser Lage zuerst brauchen, sind Unterlagen: der Beschluss zu dem beanstandeten Vorgang, die damalige Informationsgrundlage, der Nachweis eingeholter Beratung, die Ressortverteilung. Sichern Sie das, bevor der Systemzugang endet, und im Rahmen dessen, was das Geschäftsgeheimnisgesetz erlaubt – es geht um Ihre eigene Entlastung, nicht um Datenbestände der Gesellschaft.

Eine Deliktshaftung kann übrigens über die Amtszeit hinausreichen: Der Bundesgerichtshof hat am 02.12.2025 – II ZR 114/24 entschieden, dass eine Haftung nach § 826 BGB auch einen bereits abberufenen Geschäftsführer treffen kann, wenn die Vorbereitung in seine Amtszeit fiel. Offen ist demgegenüber die Frage, ob der Innenregress der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer wegen eines Kartellbußgeldes unionsrechtswidrig ist; der Bundesgerichtshof hat sie 2025 dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt, eine Entscheidung steht aus. Behandeln Sie das als offene Frage und nicht als geltende Rechtslage.

Wer eine erste Organposition annimmt oder ein Familienunternehmen als Fremdgeschäftsführer übernimmt, sollte diese Maßstäbe vorher kennen und nicht erst im zweiten Jahr: Der Wechsel in die Geschäftsführung und Nachfolge im Mittelstand behandeln die Konstellationen, in denen die Verantwortung schneller wächst als die Einarbeitung. Und wenn Sie sich orientieren: Bei den Stellen als Geschäftsführer lohnt die Frage nach Ressortzuschnitt und Zustimmungskatalog schon im zweiten Gespräch.

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