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Arbeitsrecht

Abberufung und Kündigung sind zwei Vorgänge

Wer als Geschäftsführer abberufen wird, verliert das Amt und behält den Vertrag. Diese Trennung ist der wichtigste Hebel, den Sie in einer Trennungssituation haben – wenn Sie sie kennen.

9 Min. Lesezeit von Steven Schulz

Das Gespräch dauert zwanzig Minuten, und danach sind Sie nicht mehr Geschäftsführer. Was in diesem Moment fast niemand weiß: Sie sind damit nur die Hälfte los. Das Amt ist weg, der Vertrag ist es nicht. Wer diese Trennung nicht kennt, unterschreibt in der Woche danach eine Aufhebungsvereinbarung, die ihn Monate an Vergütung kostet.

Die deutsche Rechtslage trennt beim Geschäftsführer zwei Rechtsverhältnisse: die Organstellung, also das Amt, und den Anstellungsvertrag, also den freien Dienstvertrag nach § 611 BGB. Der Bundesgerichtshof wendet diese sogenannte Trennungstheorie in ständiger Rechtsprechung an. Zwei Rechtsverhältnisse bedeuten zwei Beschlüsse, zwei Zeitpunkte und zwei Fristen – und sie geraten in der Praxis regelmäßig durcheinander, auch auf der Seite der Gesellschaft.

Dieser Text ist eine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Wenn Sie gerade abberufen worden sind, lesen Sie den letzten Abschnitt zuerst.

Was die Abberufung ist

Zuständig für Bestellung und Abberufung ist nach § 46 Nr. 5 GmbHG die Gesellschafterversammlung. Sie handelt durch Beschluss, nicht durch ein Gespräch und nicht durch eine Mail eines Mitgesellschafters. Ohne wirksamen Beschluss ist niemand abberufen.

§ 38 Abs. 1 GmbHG bestimmt, dass die Bestellung jederzeit widerruflich ist. Es braucht keinen Grund, keine Frist, keine Anhörung. Das ist die härteste Vorschrift des GmbH-Rechts für den Geschäftsführer, und sie lässt sich nur in einer Richtung mildern: § 38 Abs. 2 GmbHG erlaubt es, den Widerruf im Gesellschaftsvertrag auf das Vorliegen wichtiger Gründe zu beschränken. Ob Ihr Gesellschaftsvertrag das tut, sollten Sie wissen, bevor Sie es wissen müssen – deshalb steht der Gesellschaftsvertrag in Der Geschäftsführerdienstvertrag ist kein Arbeitsvertrag auf der Liste der Unterlagen, die Sie vor der Unterschrift verlangen.

Die Abberufung wirkt ab dem Beschluss, nicht ab der Eintragung. Das Handelsregister ist deklaratorisch: Ihre Löschung dort ist anzumelden, und bis sie vollzogen ist, steht Ihr Name weiter im Register. Das ist kein rein kosmetisches Problem. Solange Sie eingetragen sind, kann im Rechtsverkehr auf Ihre Vertretungsmacht vertraut werden. Bestehen Sie darauf, dass die Anmeldung unverzüglich erfolgt, und lassen Sie sich die Eintragung bestätigen.

Was die Kündigung ist

Der Dienstvertrag endet nur durch eine eigene Erklärung: ordentliche Kündigung, außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB, Aufhebungsvereinbarung oder Fristablauf bei einem befristeten Vertrag. Auch für diese Kündigung ist grundsätzlich die Gesellschafterversammlung zuständig, weil sie das für den Anstellungsvertrag zuständige Organ ist.

Ein befristeter Dienstvertrag endet mit Fristablauf, ohne dass es einer Kündigung bedarf – und das ist bei Organverträgen der Regelfall, weil Laufzeiten von drei bis fünf Jahren verbreitet sind. Prüfen Sie deshalb früh, ob Ihr Vertrag eine Verlängerungsklausel enthält und bis wann eine Nichtverlängerung erklärt werden muss. Eine versäumte Erklärung der Gesellschaft kann Ihren Vertrag um eine weitere Periode verlängern; eine rechtzeitige beendet ihn, ohne dass irgendjemand einen Grund nennen muss.

Die Folge der Trennung in beide Richtungen:

Vorgang Wirkung auf das Amt Wirkung auf den Vertrag
Abberufung ohne Kündigung Amt endet Vertrag läuft weiter, Vergütung bleibt geschuldet
Kündigung ohne Abberufung Amt bleibt bis zum Widerruf Vertrag endet mit Ablauf der Frist
Beides in einem Beschluss Amt endet sofort Vertrag endet nach Frist, nicht sofort

Die erste Zeile ist der Fall, den Sie kennen müssen. Wer nur abberufen ist, hat weiterhin Anspruch auf die vertragliche Vergütung, auf die variable Vergütung nach den vereinbarten Regeln, auf den Dienstwagen, wenn dessen Nutzung Vergütungsbestandteil ist, und auf die Zusagen zur Versorgung. Dass Sie keine Aufgabe mehr haben, ändert daran nichts – die Gesellschaft hat Ihnen die Möglichkeit zur Leistung genommen, nicht Sie.

Die Trennung wirkt auch in die andere Richtung, und zwar dann, wenn Sie selbst gehen wollen. Wer sein Amt niederlegt, gibt damit die Organstellung auf – der Dienstvertrag bleibt davon unberührt und muss gesondert gekündigt werden. Umgekehrt beendet eine Kündigung des Dienstvertrags nicht automatisch die Organstellung: Sie bleiben eingetragener Geschäftsführer, bis der Widerruf beschlossen und die Eintragung gelöscht ist. Wer nur das eine erklärt und das andere vergisst, bleibt mit einer Hälfte gebunden, die er längst hinter sich glaubt.

Das ist kein theoretischer Fall. Ein Geschäftsführer, dessen Vertrag beendet ist, der aber noch im Register steht, trägt weiterhin die Pflichten des Amtes – einschließlich der Antragspflicht bei Insolvenzreife. Prüfen Sie deshalb bei jeder Beendigung beide Seiten getrennt und lassen Sie sich beide bestätigen.

Kopplungsklauseln und ihre Grenzen

Deshalb enthalten die meisten Dienstverträge eine Kopplungsklausel: Sie verknüpft den Widerruf der Bestellung mit dem Ende des Dienstvertrags, entweder als automatische Beendigung, als auflösende Bedingung oder als Kündigung zum nächstmöglichen Termin.

Solche Klauseln sind verbreitet, und ihre Wirksamkeit hängt an der Ausgestaltung. Entscheidend ist vor allem, ob die maßgebliche Kündigungsfrist gewahrt bleibt: Eine Klausel, die den Vertrag mit dem Abberufungsbeschluss sofort und fristlos beendet, verschiebt das wirtschaftliche Risiko in einer Weise, die sich nicht ohne Weiteres halten lässt. Eine Klausel, die die Abberufung lediglich als Kündigungserklärung zum Ablauf der vereinbarten Frist behandelt, ist die deutlich robustere Variante – und die, die Sie anstreben sollten, wenn die Klausel nicht ganz zu vermeiden ist.

Prüfen Sie an dieser Stelle drei Dinge: welche Frist gilt, ob die Klausel auch bei einer Abberufung ohne Anlass greift, und ob für den Fall der Abberufung ohne wichtigen Grund eine Abfindung oder eine Fortzahlung bis zum Laufzeitende zugesagt ist. Die Größenordnung, über die Sie dabei verhandeln, behandelt Die Abfindung der Führungskraft.

Die Fristen: ungeklärt, und deshalb Verhandlungssache

Für die ordentliche Kündigung des Dienstvertrags gibt es keine gesicherte gesetzliche Frist. Der Bundesgerichtshof wendet die Fristen des § 622 Abs. 1 und 2 BGB auf den Fremdgeschäftsführer analog an, also die gestaffelten Fristen des Arbeitsrechts. Das Bundesarbeitsgericht lehnt diese Analogie ab und wendet § 621 BGB an, dessen Fristen erheblich kürzer sind. Ein Gemeinsamer Senat wurde nicht angerufen. Die Zivilgerichte folgen der Linie des Bundesgerichtshofs, die Arbeitsgerichte der des Bundesarbeitsgerichts. Geklärt ist es nicht.

Beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer wird eine Analogie zu § 622 BGB überwiegend abgelehnt – er gilt nicht als der Schutzbedürftige, den die Vorschrift im Blick hat.

Für Sie folgt daraus eine einfache Konsequenz: Die Frist gehört in den Vertrag. Wo sie dort steht, streitet niemand über § 621 oder § 622 BGB, und Sie müssen Ihre Planung nicht davon abhängig machen, vor welchem Gericht Sie am Ende landen. Wie sich das von der Lage einer angestellten Führungskraft unterscheidet, steht in Kündigung in der Führungsposition.

Die außerordentliche Kündigung und die zwei Wochen

§ 626 BGB gilt auch für den Dienstvertrag: Er erlaubt die Kündigung aus wichtigem Grund, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung bis zum Ablauf der Frist nicht zugemutet werden kann. Der Punkt, der in der Praxis über solche Kündigungen entscheidet, ist die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB.

Sie beginnt mit der Kenntnis des kündigungsberechtigten Organs – bei der GmbH also der Gesellschafterversammlung –, nicht mit der Kenntnis eines einzelnen Gesellschafters, eines Beiratsmitglieds oder eines Mitgeschäftsführers. Das verschafft der Gesellschaft Zeit, allerdings nicht beliebig viel: Wird die Versammlung schuldhaft verzögert einberufen, muss sich die Gesellschaft so behandeln lassen, als hätte sie zu dem zumutbar früheren Zeitpunkt Kenntnis gehabt.

Praktisch heißt das für Sie: Rekonstruieren Sie, wann welcher Gesellschafter von dem Vorwurf erfahren hat und wann die Versammlung einberufen wurde. Eine außerordentliche Kündigung scheitert häufiger an dieser Frist als an der Sache. Und wo eine Pflichtverletzung im Raum steht, geht es fast immer auch um Schadensersatz – die Maßstäbe dafür stehen in Organhaftung: was § 43 GmbHG von Ihnen verlangt.

Was am Tag der Abberufung zu tun ist

Die Reihenfolge ist wichtiger als die Geschwindigkeit. Unterschreiben Sie am ersten Tag nichts.

  1. Beschluss anfordern. Verlangen Sie die Niederschrift des Gesellschafterbeschlusses in Kopie, mit Datum. Ohne ihn wissen Sie nicht, was Ihnen gegenüber erklärt wurde und wann.
  2. Prüfen, was erklärt wurde. Steht dort nur der Widerruf der Bestellung oder auch eine Kündigung des Dienstvertrags? Wenn nur der Widerruf: Ihr Vertrag läuft, und die Vergütung ist weiter abzurechnen.
  3. Registeranmeldung verlangen. Bestehen Sie schriftlich darauf, dass Ihre Löschung als Geschäftsführer unverzüglich zum Handelsregister angemeldet wird, und lassen Sie sich die Eintragung bestätigen.
  4. Freistellung schriftlich. Wenn Sie nicht mehr im Haus arbeiten sollen, lassen Sie sich das schriftlich geben, mit der ausdrücklichen Angabe, welche Vergütungsbestandteile fortlaufen und ob der Resturlaub angerechnet wird.
  5. Fristen notieren. Zugangsdatum jeder Erklärung auf dem Schreiben vermerken. Bei einer außerordentlichen Kündigung zusätzlich notieren, wann welche Person auf Gesellschafterseite von dem Vorwurf Kenntnis hatte.
  6. Herausgabe geordnet abwickeln. Dienstwagen, Schlüssel, Karten, Geräte und Unterlagen der Gesellschaft gehen zurück – gegen Empfangsbestätigung und mit einer Liste. Was Ihnen gehört, behalten Sie: Verträge, Abrechnungen, Beschlüsse, die Sie betreffen, Zeugnisse.
  7. Zeugnis verlangen, solange die Personen noch im Amt sind, die Ihre Arbeit beurteilen können. Beim Geschäftsführer folgt der Anspruch aus § 630 BGB und nicht aus § 109 GewO; worauf es dabei ankommt, steht in Das Zeugnis der Führungskraft lesen und verlangen.

Sichern Sie außerdem, bevor der Zugang gesperrt wird, den Nachweis über Ihre eigene Tätigkeit: Beschlussvorlagen, Protokolle, Freigaben, eingeholte Beratung. Das ist keine Illoyalität, sondern die Grundlage Ihrer Verteidigung, falls später Ansprüche gegen Sie erhoben werden – und die Verjährung dafür beträgt nach § 43 Abs. 4 GmbHG fünf Jahre. Halten Sie sich dabei an den Rahmen, den das Geschäftsgeheimnisgesetz vorgibt: Es geht um Unterlagen, die Ihre eigene Entlastung betreffen, nicht um Kopien des Datenbestands.

Wo Sie klagen

Nicht vor dem Arbeitsgericht. Nach § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG gelten Organmitglieder nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes; für Streitigkeiten aus dem Dienstvertrag ist grundsätzlich das Landgericht zuständig. Das hat zwei Folgen, die Sie einkalkulieren sollten: Es gibt keine Drei-Wochen-Klagefrist wie im Kündigungsschutzrecht, aber es gilt auch nicht die arbeitsgerichtliche Kostenregel, nach der die unterlegene Partei in erster Instanz keine Anwaltskosten der Gegenseite trägt.

Seit dem 01.04.2025 kommen durch das Justizstandort-Stärkungsgesetz Commercial Courts als Option hinzu, mit englischer Verfahrenssprache ab einem Streitwert von 500.000 Euro. Für Organstreitigkeiten in international besetzten Gesellschaften ist das eine Überlegung wert.

Und schließlich der Punkt, der sich schlecht anfühlt und zutrifft: Eine Trennung auf dieser Ebene ist selten eine Frage von Recht allein, sondern eine Verhandlung mit rechtlichem Rahmen. Wer den Rahmen kennt – zwei Rechtsverhältnisse, eine offene Fristenfrage, eine Kopplungsklausel mit Grenzen –, verhandelt in dieser Woche anders. Parallel lohnt der Blick auf den Markt: In den Stellen als Geschäftsführer besetzen Personalberatungen einen erheblichen Teil der Mandate, und die Ansprache läuft dort früher als die Ausschreibung.

Wenden Sie das direkt an: Im Stellenmarkt stehen Anzeigen aus ganz Deutschland, und zu jedem Beruf finden Sie die Aufgaben und die üblichen Gehälter daneben.

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